Übertritt an die FOS

1. Die Anmeldungen für den Eintritt in öffentliche Fachoberschulen und Berufsoberschulen werden in der Zeit vom 5. März bis 16. März 2012 entgegengenommen.

2. Der Anmeldezeitraum gilt auch für die Vorklasse und den Vorkurs der Berufsoberschule und die Klassen in Teilzeitform.

3. Die Aufnahmeprüfung für die Ausbildungsrichtung Gestaltung findet am Mittwoch, den 21. März 2012 statt.

4. Die Feststellungsprüfung für Bewerber der Berufsoberschule, die einen mittleren Schulabschluss und die notwendige berufliche Vorbildung nachweisen, jedoch die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen, findet am Mittwoch, den 25. Juli 2012 statt.

5. Die Feststellungsprüfung für Bewerber der Fachoberschule, die im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik keine Note nachweisen, findet am Mittwoch, den 25. Juli 2012 statt.


6. Die Aufnahmeprüfung für den Eintritt in die Vorklasse für Bewerber, die die notwendige berufliche Vorbildung, jedoch keinen mittleren Schulabschluss nachweisen, findet am Mittwoch, den 25. Juli 2012 statt.

 

Aufnahmebedingungen nach der FOBOSO:

§ 25

Anmeldung

(1) Der Anmeldetermin wird vom Staatsministerium bekannt gemacht.

(2)  Mit der Anmeldung sind bei der Schule einzureichen

1. die zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen notwendigen Zeugnisse im

Original,

2. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter

Abschrift,

3. ein lückenloser Lebenslauf,

4. ein amtliches Führungszeugnis bei nicht unmittelbar fortgesetztem

Schulbesuch.

Die Schule kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zum schulischen und beruflichen Werdegang, fordern.  Die Schule kann, wenn der Verbleib eines gemäß Satz 1 Nr. 1 vorzulegenden Originalzeugnisses ausreichend dargelegt ist, im Einzelfall auch eine beglaubigte Abschrift als ausreichend ansehen.  Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so sind sie unverzüglich, spätestens bis Mittwoch der ersten vollen Sommerferienwoche, nachzureichen.  In besonders begründeten Fällen kann die Schule Fristverlängerung gewähren.

§ 26

Aufnahmeverfahren

(1)  Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern.  Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.  Sie setzt außerdem voraus, dass dadurch die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule nicht wesentlich verkürzt wird und der Schule ein geeigneter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.  Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Verhältnisse der Schule oder auf die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule verfügbaren Ausbildungsplätze aufgenommen werden können, kann die oder der Ministerialbeauftragte im Benehmen mit den Leiterinnen und Leitern der beteiligten Schulen innerhalb der ersten zehn Unterrichtstage Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Verkehrsverbindungen anderen Fachoberschulen bzw. anderen Berufsoberschulen zuweisen.

(3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn

1. die Anmeldefrist versäumt wird oder

2. die Unterlagen gemäß § 25 Abs. 2 nicht fristgemäß eingereicht werden.

(4) Die Entscheidung über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG bedarf der vorherigen Zustimmung der oder des Ministerialbeauftragten.

 

 

§ 27

Aufnahme in die Fachoberschule

(1)  Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 setzt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses sowie die Eignung für den Bildungsgang der Fachoberschule (Abs. 3) voraus.  Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12 ist nur bei Vorliegen einer Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 12 möglich.

(2)  In die Ausbildungsrichtung Gestaltung der Fachoberschule kann nur aufgenommen werden, wer in einer unmittelbar vorausgehenden Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist.  Zu den von der Schule gestellten Themen sind zwei Arbeiten (eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und eine aus der Vorstellung) anzufertigen.  Die Arbeitszeit für jede Aufgabe beträgt 120 Minuten.  Die Arbeiten werden von zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften beurteilt; können sich die beiden Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte Lehrkraft.

(3)  Die Eignung für den Bildungsgang der Fachoberschule ist gegeben

1. bei Vorliegen der Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des

Gymnasiums oder

2. bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch,

Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss.

Wer im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der in Satz 1 Nr. 2 genannten Fächer keine Note nachweist, ersetzt diese durch das Ergebnis einer Feststellungsprüfung in dem betreffenden Fach.  An die Stelle des Fachs Englisch tritt unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 die Ersatzfremdsprache.  Der landeseinheitliche Termin der Feststellungsprüfung wird vom Staatsministerium bekannt gegeben; die Prüfungen werden von der aufnehmenden Schule abgenommen.  Wer am festgesetzten Termin der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen nicht teilnehmen konnte, dem kann von der Schule ein Nachtermin gewährt werden.  Erkrankungen sind unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann ein schulärztliches Zeugnis verlangen.

(4) Zur Aufnahme in den abschließenden halbjährigen Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2 des dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgangs ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ (DBFH-Bildungsgang) sind das Zeugnis über das Bestehen der Berufsabschlussprüfung und das Abschlusszeugnis der Berufsschule erforderlich.

(5)  Unbeschadet anderer Bestimmungen darf nicht aufgenommen werden, wer

1. eine uneingeschränkte Fachhochschulreife oder eine Hochschulreife bereits

besitzt,

2. die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht so weit beherrscht, dass er

dem Unterricht folgen kann,

3. die Fachhochschulreife nicht innerhalb der verbleibenden

Höchstausbildungsdauer (§ 38 Abs. 1) erreichen kann,

4. an einer Fachoberschule oder Berufsoberschule zweimal die angestrebte

Jahrgangsstufe besucht hat,

5. zweimal eine Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der

Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Fachhochschulreife nicht

bestanden hat,

6. nicht nur vorübergehend gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung

teilzunehmen, oder

7. von allen Fachoberschulen ausgeschlossen ist, sofern das Staatsministerium

nicht einer Aufnahme zustimmt.

Die oder der Ministerialbeauftragte kann von Satz 1 Nr. 4 in begründeten Fällen eine Ausnahme gewähren.

(6)  Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 13 setzt den Nachweis der Fachhochschulreife durch ein Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote gemäß § 68 Abs. 3 von mindestens 2,8 voraus; liegen die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 6 vor, kann die oder der Ministerialbeauftragte in begründeten Ausnahmefällen die Aufnahme gestatten.  § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b finden entsprechende Anwendung.